AGB

Anbieter und Vertragspartner

Teltec Aktiengesellschaft
Peter-Sander-Str. 41c
55252 Mainz-Kastel

Tel: +49 6134 58448-0
Fax: +49 6134 58448-99
shop(at)teltec(dot)de

Vorstand / Management Board:
Ralf P. Pfeffer (Vorsitzender), Steffen Schenk, Arne Buhr

Aufsichtsratsvorsitzender / Chairman of the Supervisory Board:
Dr. Erwin Herresthal

Umsatzsteueridentifikationsnumer: DE 273 525 249

Registergericht / Handelsregister:
Amtsgericht Wiesbaden | HRB Wiesbaden 27296

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

>> General Terms and Conditions (EN)

1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Lieferungen der Teltec Aktiengesellschaft (im Folgenden: „Verkäufer“) im Bereich des B2B gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Verträge werden ausschließlich mit Unternehmern (im Folgenden: „Käufer“ oder „Kunde“) geschlossen. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3. Entgegenstehende AGB des Käufers werden abgelehnt und finden keine Anwendung.

2. Vertragsschluss
(1) Die Produktdarstellungen in diesem Onlineshop sind stets unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Der Kunde wird durch die Produktdarstellung dazu eingeladen, die gewünschten Produkte in den Warenkorb zu legen, und durch Bestellung der Produkte ein rechtsverbindliches Angebot über den Kauf der bestellten Produkte abzugeben. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses richtet sich grundsätzlich nach den Punkten 2. (3) – (5) dieser AGB.
(2) Der Kunde hat über die Warenkorbfunktion die Möglichkeit, die gewünschten Produkte unverbindlich in den Warenkorb zu legen. Hierfür ist der entsprechende Button bzw. das Symbol auf der jeweiligen Produktseite zu betätigen. Ein nicht gewünschtes und bereits ausgewähltes Produkt kann jederzeit wieder aus dem Warenkorb entfernt werden, indem der Warenkorb aufgerufen und das entsprechende Produkt durch Anklicken des Löschbuttons entfernt wird.
(3) Liegen alle gewünschten Produkte im Warenkorb, kann der Kunde den Bezahlvorgang einleiten:
Betätigt der Kunde den Kassenbutton, kann er sich mit einem bereits bestehenden Kundenkonto anmelden oder ein neues Kundenkonto eröffnen. Im Folgenden sind die zur Abwicklung des Vertrages erforderlichen personenbezogenen Daten vom Kunden einzugeben und die abgefragte Auswahl zu treffen, wobei Pflichtfelder hervorgehoben sind. Am Ende des Bestellvorgangs gelangt der Kunde auf eine Übersichtsseite („Checkout“), auf der die eingegebenen Daten, die vom Kunden getätigte Auswahl, die gewünschten Produkte sowie die Kosten und deren Zusammensetzung aufgeführt werden. Der Kunde kann an dieser Stelle seine Auswahl und Eingaben überprüfen. Fehler können durch Betätigen des jeweiligen Änderungsbuttons und entsprechender Neueingabe/Neuauswahl korrigiert werden. Mit Betätigen des Bestellbuttons [„Zahlungspflichtig bestellen“] wird der Kaufvorgang abgeschlossen und vom Kunden ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben. Der Vertragsschluss erfolgt durch Annahme des Angebotes durch den Anbieter, indem innerhalb von 48 Stunden eine Auftragsbestätigung versendet wird. Andernfalls gilt das Angebot als abgelehnt.
(4) Der Kunde kann seine Bestellung (Angebot) alternativ auch per Telefon, E-Mail oder Post (abgeben. Der Vertragsschluss erfolgt in diesen Fällen, sofern Vorkasse vereinbart wurde, durch Annahme des Angebotes durch den Anbieter, indem innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Angebots eine Auftragsbestätigung versendet wird, andernfalls gilt das Angebot als abgelehnt. Sofern ein Kauf auf Rechnung vereinbart wurde, erfolgt der Vertragsschluss durch den Anbieter (Angebotsannahme), indem er die Ware aussondert und an das Transportunternehmen übergibt.
(5) Der Anbieter bietet zudem an, dass Kaufverträge vor Ort am Sitz des Anbieters geschlossen werden. Der Vertragsschluss erfolgt in dem Fall nach den üblichen Gepflogenheiten. Das Angebot der Waren vor Ort stellt somit ein rechtsverbindliches Angebot an den Kunden dar. Der Kunde kann durch Aussondern der Ware und Zahlung an der Kasse das Angebot des Anbieters annehmen. Dadurch wird der Kaufvertrag unmittelbar rechtsverbindlich geschlossen.
(6) Reparaturaufträge (Angebot) kann der Kunde nur per Telefon, E-Mail oder Post aufgeben. Der Vertragsschluss erfolgt in diesen Fällen, durch Annahme des Angebotes durch den Anbieter, indem innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Angebots eine Auftragsbestätigung versendet wird (andernfalls gilt das Angebot als abgelehnt).

3. Teillieferungen, Transportrisiko, Vorkasse- und Nachnahmebestimmung
3.1. Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer zumutbar ist.
3.2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Das Verlade- und Transportrisiko trägt der Käufer. Eine Transportversicherung wird nicht abgeschlossen, es sei denn, eine solche wurde auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers vereinbart.
3.3. Die Ware wird gegen Beschädigung nach üblicher Sorgfalt verpackt. Spezialverpackungen, sofern vom Käufer ausdrücklich gewünscht, werden dem Käufer gesondert berechnet.
3.4. Der Käufer trägt im Falle von Rücksendungen von Waren grundsätzlich das Transportrisiko. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter einen Frachtbrief bereitstellt. Eine kostenpflichtige Transportversicherung für die jeweilige Sendung kann auf ausdrückliche Anforderung durch den Käufer über den Anbieter abgeschlossen werden.
3.5 Der Verkäufer behält sich vor, bei Neukunden sowie Exportlieferungen per Nachnahme oder nur gegen Vorkasse zu liefern. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Käufer in einem vorausgegangenen Lieferverhältnis erst auf die zweite Mahnung hin Zahlung geleistet hat.

4. Preisangaben
Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Versandkosten. Zusätzlich zum Nettopreis wird im Onlineshop ggf. auch der Bruttopreis angezeigt.

5. Annahmeverzug
Nimmt der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an, bzw. ist eine Annahme aufgrund Verschuldens des Käufers zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, gerät der Käufer in Annahmeverzug. Er hat die Kosten der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu tragen. Der Verkäufer behält sich vor, eine angemessene Nachfrist zur Annahme zu setzen. Sollte auch die zweite Annahme scheitern, ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt. In einem solchen Fall behält sich der Verkäufer vor, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10% der Netto-Kaufsumme geltend zu machen, die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Rechnungsstellung, Zinsen, Aufrechnungsverbot
6.1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist mit Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware fällig, sofern nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen angegeben wurde.
6.2. Bei Verträgen mit Kaufleuten ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu berechnen.
6.3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug werden seitens des Verkäufers Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
6.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers wird vom Verkäufer eine Verzugspauschale von 40 € geltend gemacht.
6.5 Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet, die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.6. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels vom Vertrag zurücktreten.
6.7. Bei Zahlungsverzug behält sich der Verkäufer vor, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10% der Netto-Kaufsumme geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
6.8. Eine Aufrechnung seitens des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderung.

7. Gewährleistung
7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuware ein Jahr und beginnt mit dem Datum der Ablieferung der Sache. Für gebrauchte Ware ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. Die Rechte aus § 478 BGB bleiben hiervon unberührt. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr bzw. der Ausschluss bei gebrauchter Ware gilt nicht, wenn die Ersatzpflicht auf die Verletzung von Leben, Körper- oder Gesundheit wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels oder auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt wird. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Unbeschadet dessen haftet der Verkäufer nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.2. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, kann der Verkäufer diese nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Neuerstellung des mangelfreien Vertragsgegenstandes vornehmen.
7.3. Handelsübliche sowie geringe, technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs können nicht beanstandet werden.
7.4. Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.

8. Selbstbelieferungsvorbehalt
Treten trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes Lieferschwierigkeiten auf, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, behält dieser sich ein Rücktrittsrecht vor. Der Käufer wird hierüber unverzüglich informiert und der Verkäufer schlägt ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vor. Ist kein vergleichbares Produkt verfügbar oder wünscht der Käufer keine Lieferung eines vergleichbaren Produktes, werden die vom Käufer bisher erbrachten Leistungen unverzüglich zurückerstattet.

9. Mängelrüge
Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. HGB ist er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Ablieferung bzw. Übergabe unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie übernommen hat. Wenn sich der Verkäufer auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlässt, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
10.2. Falls der Käufer aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Verkäufer durch Scheck oder Wechsel zahlt, bleiben die Rechte des Verkäufers aus diesem Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung des Schecks oder des Wechsels bestehen.
10.3. Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet.
10.4. Der Käufer ist bei Pfändungen in die Vorbehaltsware verpflichtet, dies unverzüglich dem Vorbehaltsverkäufer anzuzeigen.
10.5. Die Vorbehaltsware darf durch den Käufer verarbeitet, bearbeitet oder mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden werden. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets für bzw. im Auftrag des Verkäufers, ohne dass für diesen hieraus Verpflichtungen entstehen. Der Käufer behält dabei auch an ver- oder bearbeiteten bzw. vermischten oder verbundenen Sachen stets sein Anwartschaftsrecht.
10.6. Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers mit dritten Waren verarbeitet oder bearbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
10.7. Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers mit dritten Waren oder Gegenständen vermengt, vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware gemäß den §§ 947, 948 BGB, so steht dem Verkäufer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des objektiven Wertes seiner verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum objektiven Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die Anteile bestimmen sich somit nach dem Verhältnis des objektiven Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung bzw. Vermischung hatten (§ 947 Absatz 1 BGB).
10.8. In Fällen des § 947 Absatz 2 BGB ist dem Verkäufer das (Mit-)Eigentum insoweit einzuräumen, wie die Hauptsache dem Käufer gehört. Die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an der einheitlichen Sache oder dem vermischten Bestand gehen im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf den Verkäufer über. Dabei steht diese Regelung unter dem Vorbehalt, dass auch etwaig bestehendes Miteigentum anderer Lieferanten berücksichtigt werden muss. Die Miteigentumsanteile stehen dem Verkäufer entsprechend dem objektiven Verkehrswert der verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen zu. Werden von verschiedenen anderen Lieferanten Miteigentumsanteile aufgrund einer Verarbeitungs-, Vermischungs- oder Verbindungsklausel in Anspruch genommen, die den Wert der neuen Sache um insgesamt 100 % übersteigen, so werden die Quoten entsprechend gekürzt.
10.9. Der Käufer tritt an den Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche künftigen Forderungen mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehen. Dies gilt auch für Forderungen, die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware nach deren Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehen.
10.10. Abtretungen erfolgen dabei bei der Verarbeitung stets nur bis zur Höhe des Rechnungswertes/ Fakturaendbetrages der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. bei der Verbindung und Vermischung nur bis zur Höhe des objektiven Verkehrswerts der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit dritten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so tritt der Käufer denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Verkäufer ab, der dem Rechnungswert der vom Verkäufer veräußerten Vorbehaltsware entspricht.
10.11. Wird die verarbeitete, bearbeitete, verbundene oder vermischte Vorbehaltsware zusammen mit den Waren von Dritten weiterveräußert, so gilt die Abtretung, insoweit der Verkäufer nicht Alleineigentümer ist, nur in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Käufer an den Verkäufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so wird auch die Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.
10.12. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer die Einziehungsermächtigung hinsichtlich der abgetretenen Forderungen widerrufen. Hat der Verkäufer die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen und ist dessen Einziehungsermächtigung damit erloschen, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer seine Kunden (Abnehmer/Gläubiger) bekannt zu geben und alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben, welche zur Geltendmachung der Forderung zweckdienlich sind.
10.13. Der Verkäufer nimmt die in dieser Vertragsziffer 10. vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.
10.14. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, d.h. der Freigabeanspruch besteht, wenn er 110% des realisierbaren Wertes des Vorbehaltseigentums/Sicherungseigentums ausmacht. Ebenso besteht ein Freigabeanspruch des Käufers auf dessen Verlangen immer dann, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 150% der zu sichernden Forderungen beträgt. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
10.15. Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen vor, so hat der Käufer – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer dem Verkäufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente zu übermitteln.

11. Haftungsbeschränkung
11.1. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalspflicht bzw. wesentliche Vertragspflicht). Im Übrigen ist eine Haftung bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet hierneben uneingeschränkt für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
11.2. Soweit der Verkäufer gemäß Punkt 11.1 für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.3. Vorgenannte Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, sofern eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen worden ist. Der Verkäufer haftet ferner unbeschränkt für Schäden des Käufers an Leben, Körper und Gesundheit.
11.4. Vorgenannte Haftungsausschlüsse gelten auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falsche Beratung sowie für Schäden, die vor oder bei Vertragsschluss entstanden sind.

12. Verbindliche Fristen und Lieferverzug
12.1. Verbindliche Fristen sind stets schriftlich zu fixieren.
12.2. Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Käufern nur dann zum Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung, wenn ausdrücklich bis spätestens bei Vertragsschluss vom Käufer darauf hingewiesen wurde, dass eine Leistung danach für den Käufer keinen Sinn mehr macht, und die Leistung danach keine Vertragserfüllung mehr darstellt (absolutes Fixgeschäft).
12.3. Bei Nichteinhaltung einer Lieferfrist hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Die Punkte 12.2. und 12.4. dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
12.4. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation) und Umständen im Verantwortungsbereich des Käufers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Käufer zuzurechnenden Dritten etc.) hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist in dem Fall berechtigt, die Erbringung der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, höchstens jedoch innerhalb von vier Monaten, nachzuholen. Der Verkäufer wird dem Käufer Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich anzeigen.
12.5. Gerät der Verkäufer schuldhaft in Lieferverzug, ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 25% der Netto-Kaufsumme. Vorstehende Begrenzung gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

13. Produktservice
Als Systemlieferant bietet der Verkäufer einen Komplett-Service zugeschnitten auf individuelle Bedürfnisse. Die jeweiligen Kosten für den angebotenen Service werden im konkreten Individualvertrag aufgeführt.

14. Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch.

15. Schriftformklausel
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Textformklausel.

16. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

17. Gerichtsstandsvereinbarung
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Gerichtsstand Düsseldorf als vereinbart.

18. Anwendbares Recht
Die geschlossenen Kaufverträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

19. Salvatorische Klausel
Ist eine der vorstehenden Bestimmungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Vorschriften oder Gesetzesänderungen ganz oder teilweise unwirksam, bleiben alle anderen Bestimmungen hiervon unberührt und gelten weiterhin in vollem Umfang.

Stand: April 2024

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